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WPM - Tipps
 

INSOLVENT statt im KONKURS!
SANIEREN statt in AUSGLEICH gehen!

Die weitgehend auf Grundlage der ehemaligen Konkursordnung aufbauende, seit 1.7.2010 geltende neue

I N S O L V E N Z O R D N U N G (IO)

bietet Unternehmen in der Krise neue Wege zur Sanierung:

  1. Günstiger als nach altem (aufgehobenem) Ausgleichsrecht kann nun unter Vorlage eines entsprechenden Sanierungsplanes die Einleitung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters angestrebt werden.

    Die wesentlichsten Erleichterungen:

    Mindestquote nur mehr 30%
    Zahlungsziel maximal 2 Jahre
    einfache Kopf- und Summenmehrheit
    Verfahrensabwicklung binnen 90 Tagen möglich

  2. Weiterhin kann (nur) über Einleitung eines Insolvenzverfahrens ein Zwangsausgleich – nun als Sanierungsplan bezeichnet – mit einer Mindestquote von 20% bei einem Zahlungsziel von längstens 2 Jahren angestrebt werden, wobei auch hier die Zustimmungserfordernisse auf die einfache Kopf- und Summenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger erleichtert wurde. Eigenverwaltung ist diesfalls nicht möglich; jedenfalls ist ein Insolvenzverwalter/Masseverwalter zu bestellen.

WPM TIPP: Die Erfordernisse an gesetzgemäße Sanierungspläne sind umfangreich und streng. Das Sanierungsverfahren kann aber schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden. Die Beiziehung eines kompetenten Rechtsberaters ist zu empfehlen; greifen Sie auf unsere langjährige Erfahrung im Insolvenzrecht zurück!


AUFTRAGGEBERHAFTUNG IN DER BAUWIRTSCHAFT

 

Seit 1.9.2009 haften Auftraggeber in der Bauwirtschaft aufgrund des AuftraggeberInnen Haftungsgesetzes (AGH-G) für die Sozialversicherungsbeiträge seiner an ihn gem. § 19 Abs 1a UStG fakturierenden Subunternehmer (Umsatzsteuerlast geht auf Auftraggeber über) mit 20% des Gesamtauftragswertes.

Auftraggeber haben mit schuldbefreiender Wirkung 20% des jeweils fälligen Werklohnes zugunsten der Dienstgebernummer des Subunternehmers an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse (DLZ-AGH) auf das unter www.wgkk.at – Service-Dienstgeber-Auftraggeber/innenhaftung AGH abrufbare Bankkonto zu zahlen.

Auftragnehmer können bei Erfüllung bestimmter Kriterien (3 Jahre Tätigkeit in Erbringung von § 19 Abs 1a UStG-Leistungen, keine SV-Beitragsrückstände, Vollständigkeit der Beitragsnachweisungen) einen Befreiungsbescheid beim DLZ der Wiener GKK erhalten, und zwar durch zu beantragende Aufnahme in die im Internet unter www.sozialversicherung.at/agh einsehbare, sogenannte HFU-Gesamtliste. Damit erreicht der Auftragnehmer die für den Auftraggeber haftungsbefreiende Vollzahlungsmöglichkeit direkt an sein Unternehmen.


Die Eintragung in die HFU-Gesamtliste ist jederzeit widerrufbar!
Überzeugen Sie sich daher vor jeder Zahlung, ob Ihr Auftragnehmer
aktuell in die HFU-Liste eingetragen ist.

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